Die Europäische Erbrechtsverordnung – Wie vererbe ich meine Mallorca-Immobilie richtig?

Schon vor zwei Jahren (17.08.2015) trat die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, die immer dann von Bedeutung ist, wenn ein Erbfall mehrere EU-Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) berührt. Obwohl schon im Vorfeld und nach Erlass der Verordnung die Medien umfänglich über diesen Themenkreis berichtet haben, stellen wir in unserer täglichen Beratungspraxis fest, dass dieser Verordnung nicht die notwendige Beachtung findet. Bei deutsch-spanischen Erbfällen, mit denen wir im Wesentlichen befasst sind, kann die Nichtbeachtung dieser Verordnung dazu führen, dass letztwillige Verfügungen eines Erblassers unbeachtlich sind und schlussendlich eine Aufteilung des Nachlasses erfolgt, die dem erklärten Willen des Erblassers widerspricht. So kann es passieren, dass Ihre Immobilie auf Mallorca ein ganz anderer erbt, als der Erblasser es wollte.

Bis zum Inkrafttreten der EU-ErbVO galt der Grundsatz, dass für die Regelung eines Erbfalls das Recht des Staates galt, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Ein Deutscher wurde nach deutschem Recht beerbt, ein Spanier nach spanischem. Besaß z.B. ein deutscher Staatsangehöriger eine Immobilie auf Mallorca, richtete sich die Erbfolge grundsätzlich nach deutschem Recht (nicht zu verwechseln mit der Erbschaftsteuer, die sich nach dem Recht des Landes richtet, in dem die Immobilie belegen ist). Dieser Grundsatz hat durch die EU-ErbVO eine wesentliche Änderung erfahren: Nach der EU-ErbVO richtet sich die Rechtsnachfolge nunmehr nach dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gesetzlichen Definition liegt „ein gewöhnlicher Aufenthalt dann vor, wenn der Erblasser sich dort unter Umständen aufgehalten hat, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt“. Typische Fälle sind Auswanderer, die ihren neuen Lebensmittelpunkt in Spanien haben und nur noch besuchsweise nach Deutschland kommen. Auch wenn man sich mehr als sechs Monate des Jahres in Spanien aufhält, wird man Spanien als den neuen gewöhnlichen Aufenthalt ansehen. Ist der Erblasser allerdings ständig zwischen Spanien und Deutschland gependelt, gibt es schwierige Abgrenzungsfragen.

Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, gilt für die Regelung seiner Nachfolge spanisches Erbrecht, und das hat insbesondere für den überlebenden Ehegatten dramatische Nachteile, weil z.B. das in Deutschland oft praktizierte „Berliner Testament“ in Spanien verboten ist und dann, wenn kein Testament besteht, die überlebende Ehefrau lediglich ein Nießbrauchrecht am Nachlass hat. Spanien-Auswanderer; Berufstätige, die zwischen beiden Ländern pendeln und ähnliche Betroffene sollten deshalb sofort bisherige Testamente auf den Prüfstand stellen und sich bei Rechtsanwälten, die das Recht beider Länder kennen, beraten lassen.

Eine kleine Hintertür hat die EU-ErbVO allerdings offen gelassen: Wer als deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat und weiterhin will, dass für die Regelung seines Nachlassen deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll, dem steht ein Rechtswahlrecht zu, d.h. er kann in seinem Testament bestimmen, dass für seine Erbfolge bezüglich seiner Mallorca-Immobilie und anderer Vermögensgegenstände in Spanien deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.

3 Kommentare zu “Die Europäische Erbrechtsverordnung – Wie vererbe ich meine Mallorca-Immobilie richtig?

  1. Fred Baumann schreibt:

    Danke für Ihre anschaulichen Ausführungen. Bei den häufigen Reformen auch im Hinblick auf Europäisches Recht, muss man offenbar alle paar Jahre sein Testament überprüfen lassen, damit der “letzte Wille” auch wirklich vollzogen wird. Fred Baumann

  2. Sebastian K schreibt:

    Danke für diesen guten und informativen Beitrag! Die europäische Erbrechtsverordnung kann einem sehr kompliziert scheinen, und es ist sehr wichtig dass man vor der Kauf einer Immobilie im Ausland sich darüber schon informiert hat.
    Mit freundlichen Grüße, Sebastian

  3. Joannis Bofilias schreibt:

    Sehr geehrte M&P,
    Vorstellung: Ich bin Grieche, Wohnsitz in Deutschland, besitze vermögen und Immobilien sowohl in Dt. als auch in Gr. Frage: ist es nach dem EU-Erbrecht zwei Testamente schreiben mit dem Wunsch: das Vermögen in Dt soll na dem Dt-Erbrecht, das Vermögen in GR in Griechenland erfolgen. Weiterhin das GR-Vermögen soll alles an meinem Sohn vererbet werden (er lebt in Griechenland), während aus dem Vermögen in Dt zwischen Ehegatte, Tochter und Sohn so verteilt wird, dass die aus dem GR-Vermögen bestehende Pflichtanteile für Frau und Tochter mit dem dem Dt-Vermögen verrechnet werden. Frau und Tochter leben in Dt. Wie das geschehen soll kann man leicht rechnerisch feststellen. Ob das mit dem EU-Recht überhaupt möglich ist, bitte ich um Ihren werte Meinung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Joannis Bofilias

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