EU-Erbrechtsverordnung

EU-Erbrechtsverordnung

Das Thema

Die Globalisierung des Lebens macht auch vor dem Erbrecht nicht Halt. Menschen arbeiten grenzüberschreitend, verziehen ins Ausland und verlagern damit ihren Lebensmittelpunkt dahin, andere nehmen im Ausland ihren Altersruhesitz, mancher verbringt einen Lebensabschnitt z.B. zu Arbeits- oder Studienzwecken im Ausland und einige versterben im Ausland. In solchen Fällen gab es in der Vergangenheit häufig Streitfragen, welches nationale Recht für den Erbfall gelten sollte. Hinterließ der Erblasser eine Finca auf Mallorca, in der er auch ständig wohnte, sollte dann deutsches oder spanisches Erbschaftsrecht Anwendung finden? Bis zum 16.08.2015 war für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht das Staates anzuwenden, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Danach richtete sich die Rechtsnachfolge für den verstorbenen Eigentümer der Finca auf Mallorca nach deutschem Erbrecht. Dieses deutsche Erbrecht kollidierte aber in zahlreichen Fällen mit dem Erbrecht der Länder, in denen der „Ausländer“ verstorben war. Beispielsweise konnte das ausländische Recht für das Erbrecht des Ehegatten, für Pflichtteils- und Noterbrechte und andere Fragen vom deutschen Erbrecht abweichende Regelungen enthalten.  Um hier eine einheitliche europäische Rechtslage zu schaffen, hat der europäische Gesetzgeber die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012 – Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses), die zum 17.08.2015 in Kraft trat, erlassen.

Die EU-Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung hat die Regeln des internationalen Privatrechts vereinheitlicht:  Für Erbfälle nach dem 17.08.2015 gilt zukünftig bei europäischen, grenzüberschreitenden Erbfällen das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt und bewegliches oder unbewegliches Vermögen hatte. Der Erblasser hatte nach der Legaldefinition seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich erkennbar nicht nur vorübergehend aufhielt. Dies muss stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des letzten Aufenthaltsort des Erblassers festgestellt werden: Wo hatte er z.B. seine wesentlichen sozialen, familiären und beruflichen Kontakte? Nicht vorübergehend ist z.B. ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten, wenn der zusammenhängende Aufenthalt von Beginn an so geplant war. Natürlich kann diese Ermittlung schwierig werden, insbesondere, wenn der Erblasser zwischen zwei Orten pendelte und an beiden Orten enge soziale Kontakte hatte.

Die Neuregelung seit dem 17.08.2015 sollen zwei Beispielfällen aufgezeigt werden:

Beispiel 1: Ein deutscher Rentner verzieht 2010 nach Mallorca und lebte dort bis 2020. Hat er keine Rechtswahl getroffen, wird er nach spanischem Erbrecht beerbt (früher unterlag der Erbfall deutschem Erbrecht).

Beispiel 2: Ein Mallorquiner zieht 2010 nach Deutschland, arbeitet dort und gründet eine Familie. Er verstirbt 2020. Wenn er keine Rechtswahl getroffen hat, gilt deutsches Erbrecht (früher unterlag der Erbfall spanischem Recht).

Weiter wurde durch die EU-Erbrechtsverordnung das „Europäische Nachlasszeugnis“ eingeführt. Mit diesem Europäischen Nachlasszeugnis kann der Erbe überall in der EU seine Erbenstellung nachweisen. Dies ist eine deutliche Vereinfachung der früheren Regelungen, die z.B. die Übersetzung von Erbscheinen und die notwendige „Überbeglaubigung“ mit der Apostille von den Haag entfallen läßt. Der deutsche Erbschein bleibt aber weiterhin bestehen. Auch die gerichtliche Zuständigkeit knüpft zukünftig an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ an. Zuständig ist das Gericht des Unionsmitgliedsstaats, in dem der Erblasser in Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

So müssen Sie handeln

Wir hatten schon immer empfohlen, eigene letztwillige Verfügungen in regelmäßigen Abständen auf den Prüfstand zu stellen und den aktuellen Verhältnissen und Wünschen anzupassen. Dies gilt umso mehr nach Inkrafttreten der EU-Erbschaftsverordnung. Einen Weg dazu zeigt uns die EU-Erbrechtsverordnung selbst auf. Danach ist es dem Erblasser aus den EU-Mitgliedsstaaten (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) erlaubt, das Erbrecht des Staates zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Wenn ein Deutscher nämlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber will, dass im Falles seines Todes weiterhin deutsches Erbrecht anwendbar ist, der kann durch Rechtswahl entscheiden, dass für seine Rechtsnachfolge das deutsche Erbrecht gelten soll. Dies sollte er nach Möglichkeit ausdrücklich in seinem Testament erklären.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung keinen Einfluss auf die erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkte haben.  Auch wenn Sie sich im Rahmen der Rechtswahlmöglichkeit für die Anwendung deutschen Erbrechts entschieden haben, gilt für die Erbschaftsteuer die Faustregel des Belegenheitsprinzips, d.h. die Erbschaftsteuer ist meist in dem Land zu zahlen, in dem sich die Vermögenswerte befinden. Möglicherweise kann die in Spanien gezahlt Erbschaftsteuer auf die in Deutschland fällige angerechnet werden.

Sie sehen, die Rechtsfrage sind sehr komplex, so dass wir dringend empfehlen, den Rat eines versierten deutsch-spanischen Rechtsanwalts einzuholen. Eine Auswahl von Spezialisten im deutsch-spanischen Recht finden Sie auf unserer Expertenseite.

Beachten Sie auch das interessante und informative Interview mit der Rechtsanwältin Dr. Sabine Hellwege aus unserer Gesprächsserie “M&P Talk” 

2 Kommentare zu “EU-Erbrechtsverordnung

  1. Monique Walker schreibt:

    Guten Tag Herr Poxrucker,

    Sind Sie auch Spezialist für Spanisch-Schweizerisches Steuerrecht ?
    Mit freundlichem Gruss Monique Walker

  2. Paas schreibt:

    Hallo und guten Tag,wir haben vor unseren Kindern unser Eigentum in Mallorca zu schenken müssen wir wenn ja welche Steuer zahlen wir hören einmal eine Kapitalsteuer und eine Schenkungssteuer was ist denn richtig weil andere sagen : keine Steuern sind zu zahlen

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