Expertenrat beim Immobilienkauf

Augen auf beim Immobilien-Kauf

Expertenrat ist beim Immobilienkauf gefragt.
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Das kommt mir spanisch vor. Wichtige Begriffe der spanischen Rechts-Sprache und ihre Bedeutung

Ein Immobilien-Kaufvertrag in Spanien erfolgt in spanischer Sprache.  Wenn die Vertragsparteien des Spanischen nicht mächtig sind,  wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine mündliche oder  schriftliche Übersetzung des Vertragstextes liefert. So weit, so gut.  Entscheidend ist aber, dass immer die spanische Version vereinbart  ist. Übersetzung- und Verständnis-Fehler finden bei einem späteren  Streit keine Beachtung.

Nehmen wir uns einmal einige Fachausdrücke der spanischen  Rechtssprache vor: Immobilien werden meist „cuerpo cierto“ verkauft,  was sich einfach mit „wie besehen“ übersetzen ließe, aber weitgehende  Folgen hat. Der Kaufpreis ist vereinbart für den „beschriebenen  Grundstückkörper“, nicht für eine Quadratmeterzahl, obwohl diese  meist auch im Vertrag genannt wird. Folge der „cuerpo cierto“-  Vereinbarung ist, dass man bei später festgestellten Größen-Abweichungen keine Kaufpreisminderung verlangen kann.

Häufig sind Grundstücke mit „servidumbres“ – Grunddienstbarkeiten  zugunsten Dritter belastet. Bei den üblichen Leitungsrechten für  Versorgungsträger wegen Wasser und Strom gibt es meist keine  Probleme. Oft sind aber Wegerechte für Dritte eingetragen, die  noch von der „Mutter-Finca“ herrühren und durch eine Vielzahl  späterer Teilungen obsolet geworden sind. Hier bleibt oft ein aufwändiges Nachforschen und Einsichtnahme in das Grundbuch der  Mutter-Finca nicht erspart.

Bei einer weiteren „Generalklausel“, die besonders  Banken  bei Zwangsverkäufen gern zum Vertragsinhalt machen wollen, sollten  alle Alarmglocken läuten. Sie lautet: „El comprador declara expresamente  conocer y aceptar la situatcion jurídica y urbanística – der Käufer   erklärt ausdrücklich, die juristische und urbanistische Situation der  Immobilie zu kennen und zu akzeptieren“. Diese Klausel schneidet  dem Käufer alle Einwendungen wegen Rechtsmängeln, insbesondere  im urbanistischen Bereich ab. Da kann sich nachträglich herausstellen,  dass das Grundstück überbaut ist, Gebäudeteile ohne Genehmigung   errichtet wurden, das Haus gar im Naturschutzgebiet steht und eine  Abriss-Verfügung droht: in all diesen Fällen wird es bei der Vereinbarung  dieser Generalklausel kaum möglich sein, den Vertrag aufzulösen oder  Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Eine solche Klausel sollte  deshalb nur unterzeichnet werden, wenn der Berater alle Dokumente  sorgsam geprüft hat.

Ein Immobilienkauf ist immer eine erhebliche Investition, die nicht ohne  den Rat eines professionellen Maklers oder Rechtsanwalts durchgeführt  werden sollte.

Merke: Meiden Sie Handy- und Hausfrauen-Makler: Für deren  Kenntnisse gilt meist der James-Dean-Titel „Denn sie wissen nicht, was  sie tun“.

 

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