Augen auf beim Immobilien-Kauf
Expertenrat ist beim Immobilienkauf gefragt.
oder
Das kommt mir spanisch vor. Wichtige Begriffe der spanischen Rechts-Sprache und ihre Bedeutung
Ein Immobilien-Kaufvertrag in Spanien erfolgt in spanischer Sprache. Wenn die Vertragsparteien des Spanischen nicht mächtig sind, wird ein Dolmetscher hinzugezogen, der eine mündliche oder schriftliche Übersetzung des Vertragstextes liefert. So weit, so gut. Entscheidend ist aber, dass immer die spanische Version vereinbart ist. Übersetzung- und Verständnis-Fehler finden bei einem späteren Streit keine Beachtung.
Nehmen wir uns einmal einige Fachausdrücke der spanischen Rechtssprache vor: Immobilien werden meist „cuerpo cierto“ verkauft, was sich einfach mit „wie besehen“ übersetzen ließe, aber weitgehende Folgen hat. Der Kaufpreis ist vereinbart für den „beschriebenen Grundstückkörper“, nicht für eine Quadratmeterzahl, obwohl diese meist auch im Vertrag genannt wird. Folge der „cuerpo cierto“- Vereinbarung ist, dass man bei später festgestellten Größen-Abweichungen keine Kaufpreisminderung verlangen kann.
Häufig sind Grundstücke mit „servidumbres“ – Grunddienstbarkeiten zugunsten Dritter belastet. Bei den üblichen Leitungsrechten für Versorgungsträger wegen Wasser und Strom gibt es meist keine Probleme. Oft sind aber Wegerechte für Dritte eingetragen, die noch von der „Mutter-Finca“ herrühren und durch eine Vielzahl späterer Teilungen obsolet geworden sind. Hier bleibt oft ein aufwändiges Nachforschen und Einsichtnahme in das Grundbuch der Mutter-Finca nicht erspart.
Bei einer weiteren „Generalklausel“, die besonders Banken bei Zwangsverkäufen gern zum Vertragsinhalt machen wollen, sollten alle Alarmglocken läuten. Sie lautet: „El comprador declara expresamente conocer y aceptar la situatcion jurídica y urbanística – der Käufer erklärt ausdrücklich, die juristische und urbanistische Situation der Immobilie zu kennen und zu akzeptieren“. Diese Klausel schneidet dem Käufer alle Einwendungen wegen Rechtsmängeln, insbesondere im urbanistischen Bereich ab. Da kann sich nachträglich herausstellen, dass das Grundstück überbaut ist, Gebäudeteile ohne Genehmigung errichtet wurden, das Haus gar im Naturschutzgebiet steht und eine Abriss-Verfügung droht: in all diesen Fällen wird es bei der Vereinbarung dieser Generalklausel kaum möglich sein, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Eine solche Klausel sollte deshalb nur unterzeichnet werden, wenn der Berater alle Dokumente sorgsam geprüft hat.
Ein Immobilienkauf ist immer eine erhebliche Investition, die nicht ohne den Rat eines professionellen Maklers oder Rechtsanwalts durchgeführt werden sollte.
Merke: Meiden Sie Handy- und Hausfrauen-Makler: Für deren Kenntnisse gilt meist der James-Dean-Titel „Denn sie wissen nicht, was sie tun“.