Neue BFH-Entscheidung: Steuerfreiheit in DE beim Verkauf einer Auslands-Ferienimmobilie
Deutsche mit einer Ferienimmobilie in Spanien können aufatmen: Aufgrund einer in diesen Tagen ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27. Juni 2017 – IX R 37/16, die am 19.10.2017 veröffentlicht wurde, ist der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten (also nicht vermieteten) Ferienimmobilie in der Regel in Deutschland steuerfrei. Dies entsprach zwar der bisher bereits in Literatur und Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auslegung und Anwendung von § 23 des deutschen Einkommensteuergesetzes (EstG), war jedoch vom Finanzgericht Köln mit einer Entscheidung vom 18. Oktober 2016 – 8 K 3825/11 (EFG 2017, 222) infrage gestellt worden. Die Entscheidung hat auch wesentliche Bedeutung für die Besteuerung von Ferienimmobilien Deutscher im Ausland, denn sie ist auch auf die anwendbar.
Der steuerrechtliche Hintergrund dieser Entscheidung ist der folgende: Verkauft jemand innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung eine Immobilie, ist der Gewinn aus der Veräußerung als privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. Eine Ausnahme bilden Immobilien, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genauer Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Derartige Immobilien sind als privates Veräußerungsgeschäft von der Besteuerung ausgenommen. Strittig war nun, ob diese Besteuerungsausnahme auch für Ferienwohnungen gilt, ob also generell bei einer Ferienimmobilie im Ausland Steuer auf den Verkaufsgewinn anfällt.
Ferienimmobilie im Ausland keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken? Doch, so der BFH
Das Finanzgericht Köln hatte diesen alten Streit erneut angefacht, indem es in seiner Entscheidung vom 18.10.2016 bei einer Ferienwohnung „keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ sah. Diese Frage hat nun der BFH entschieden und klargestellt, dass eine Immobilie „auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wenn der Steuerpflichtige sie nur zeitweise bewohnt, sofern sie ihm in der übrigen Zeit als Wohnung auf Mallorca zur Verfügung steht“, also z.B. nicht in der übrigen Zeit vermietet ist. Eine unentgeltliche Nutzung durch Angehörige ist unschädlich. Der BFH bezieht sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf Ferienwohnungen, also auch Immobilien auf Mallorca, die für Ferien genutzt werden.
Hätte sich die Ansicht des FG Köln durchgesetzt und Ferienwohnungen nicht unter den Befreiungstatbestand aus § 23 EstG fallen lassen, wäre dies in der Tat für Ferienimmobilien von deutschen Nichtresidenten in Spanien teuer geworden: Sie hätten zunächst den Gewinn aus der Veräußerung der Ferienimmobilie in Spanien mit pauschal 19 % versteuern müssen und dann zusätzlich in Deutschland, wobei dann allerdings die in Spanien gezahlte Steuer angerechnet worden wäre. Fazit: Der Gewinn des Nichtresidenten aus dem Verkauf einer in Spanien belegenen Ferienimmobilie ist ausschließlich in Spanien mit der Flatrate von 19 % zu versteuern.
Von Lutz Minkner, Wirtschaftsjurist und CEO von Minkner & Partner
Das gefällt mir: am 19.10. wurde die Entscheidung veröffentlich und ist am 22.10. bei Ihnen im BLOG – gute Arbeit. Deshalb bin ich treuer User Ihres BLOGs.
Ihr Bastian von Wolfsleben