Spanische Banken müssen Hypothekenzinsen an Kunden erstatten

Spaniens Banken haben sich von der Finanzkrise allmählich erholt, einige schreiben sogar fett schwarze Zahlen. Wenn auch einige Banken fusionieren, die Eigenkapitalquoten erhöhen mussten und allzu abenteuerliche Finanzprodukte vom Markt verschwanden – die Banken litten am wenigsten. Die Zeche zahlten – wie fast überall in Europa – die Bankkunden und die Steuerzahler.

Bankkunden, die ihre Immobilien mit Hypotheken mit variablem Zins finanziert hatten, konnten oft Zins und Tilgung nicht mehr bedienen. Die Zwangsversteigerung folgte, bis Verbraucherschutzvereine und Gerichte den Eigentümern für einen vorübergehenden Zeitraum Luft verschafften. Mit einer Spielart der Hypothekenfinanzierung hatte sich im Dezember 2016 der Europäische Gerichtshof zu befassen – mit der sog. clausula suelo, der Mindestzinsklausel. Der EuGH erklärte derartige Klauseln für unzulässig mit der Folge, dass die Banken zeitlich unbefristet zur Rückzahlung der Mindestzinsen an ihre Kunden verpflichtet sind. Die Entscheidung des EuGH ist rechtskräftig und ist damit auch von allen spanischen Gerichten zu beachten. Für die spanischen Banken kam diese Entscheidung überraschend. Sie müssen jetzt entsprechende Rückstellungen bilden. Die Spanische Nationalbank rechnet mit einem Erstattungsvolumen von 4 – 5 Milliarden Euro.

Die Mindestzinsklausel

Eine Finanzierung mit variablem Zins hat stets eine Bezugsgröße, meist den Euribor. Euribor ist der durchschnittliche Zinssatz, zu dem sich europäische Banken einander Anleihen gewähren. Zu diesem Euribor-Zinssatz wird dann ein fester Prozentsatz als Gewinnmarge für die Bank zugeschlagen. Da der Euribor sich ständig verändert, spricht man von variablem Zins. Mit der oben schon genannten besonderen Spielart der Mindestzinsklausel hat es folgende Bewandtnis: Fällt der vertraglich vereinbarte Zinssatz aufgrund von allgemeinen Niedrigzinsen unter den vertraglich vereinbarten Satz, soll ein Mindestzins greifen. Mit ihr will sich die Bank vor einem zu starken Zinsverfall schützen. Beispiel: Vereinbart wurden Euribor (bei Vertragsschluss 3 %)  + 2, dann entsprach das einem Zinssatz von 5 %, gekoppelt mit einer Mindestzinsklausel von z.B. 4 %. Liegt nun der Euribor bei 0 %, kann die Bank aufgrund der Mindestzinsklausel von ihrem Kunden 4 % verlangen, also doppelt so viel wie ihre ursprünglich vereinbarte Gewinnmarge.

 

Entscheidung des EuGH

Bereits im Jahre 2013 hatte der Oberste Spanische Gerichtshof aus Verbraucherschutzgesichtspunkten für unzulässig angesehen, wollte dies aber nur für die Zukunft gelten lassen. Insbesondere gab das Gericht den Bankkunden kein Rückforderungsrecht gegen Bank. Eine Entscheidung, die letztlich zum Schutze des spanischen Bankenwesens getroffen wurde. Dieser Rechtssicht widersprach nun der EuGH mit seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2016. Der EuGH ist der Ansicht, dass eine als missbräuchlich und verbraucherrechtswidrig  bewertete Klausel in spanischen Hypothekenverträgen dazu führe, dass der Verbraucher so gestellt werden müsse, als habe diese Mindestzinsklausel nie existiert. Eine Wirkung nur für die Zukunft sei systemwidrig. Wenn eine Klausel rechtswidrig vereinbart wurde, dann ist sie rechtswidrig ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung und nicht erst ab dem Zeitpunkt einer späteren gerichtlichen Entscheidung.

 

Folgen der EuGH-Entscheidung

Das wiederum hat zur Folge, dass die Banken den Kunden sämtliche durch die Mindestzinsklauseln erwirtschafteten Zinseinkünfte zurückzuzahlen und die entstandenen Kosten zu erstatten habe. Die Erstattungsansprüche dürften den Zeitraum ab 2009 betreffen, da erst ab diesem Zeitpunkt die Mindestzinsklauseln wegen des allgemeinen Zinsverfalls griffen. Da seit der Urteilsverkündung gerade erst 6 Wochen vergangen sind, liegen noch keine Erkenntnisse vor, wie sich die Banken bei Rückforderungsansprüchen verhalten. Es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass die Banken gerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden und die Ansprüche ihrer Kunden außergerichtlich ausgleichen werden. In einigen bereits vor der EuGH-Entscheidung anhängigen Gerichtsverfahren sind in den letzten Wochen schon Entscheidungen ergangen, die die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und die Banken zur Rückzahlung der unrechtmäßigen Zinsen verurteilt haben. Die spanische Regierung hat die Banken zwischenzeitlich aufgefordert, eine rasche und reibungslose Abwicklung der Rückforderungsansprüche der Bankkunden zu gewährleisten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die banken dieser Flut von Forderungen stellen werden.

 

Bankkunden, die möglicherweise gegen ihre Bank einen Rückforderungsanspruch haben, sollten ihren Hypothekenvertrag von einem sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Der Bankkunde wird diese Prüfung in der Regel nicht allein vornehmen können, da derartige Klauseln nicht unter der Überschrift „Mindestzinsklausel“ bzw. „clausula suelo“ zu finden sein werden, sondern in den sehr umfangreichen Zinsbedingungen des Hypothekenvertrages. Enthält der Hypothekenvertrag eine derartige Klausel, wird der Rechtsanwalt die Bank zur Berechnung und Rückzahlung der zu viel gezahlten Hypothekenzinsen auffordern.

 

2 Kommentare zu “Spanische Banken müssen Hypothekenzinsen an Kunden erstatten

  1. Wucherpfennig aus Frankfurt schreibt:

    wieder die Bänker mit klebrigen Fingern. Wie sagte doch Bert Brecht? Was ist schon ein Einbruck in eine bank gegen die Gründung einer Bank?

  2. Jan Hofer schreibt:

    man kann nur hoffen, dass die banken jetzt auch zdie zu Unrecht kassierten Zinsen wieder rausrücken und der Kunde nicht ewig prozessieren muss. Jan Hofer

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.