Ab 01. Januar 2015 verlangt Spanien eine Wegzugsteuer für Residente, die Spanien verlassen

„Steuerfalle Spanien – ab 2015 gibt es kein Entrinnen mehr“ und ähnlich dramatisch schildern einige Informationsdienste und Zeitschriften die Folgen der neuen Wegzugsteuer, die am 28.11.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt BOB veröffentlicht wurde und zum 01. Januar 2015 in Kraft tritt. Die Kernsätze dieses Gesetzes hören sich tatsächlich dramatisch an – jedoch wird das Gesetz nur wenige treffen.

Die neue Wegzugsteuer trifft alle Residenten, die ihren ständigen Wohnsitz in ein anderes Land verlegen, sofern sie in den letzten 15 Jahren mindestens 10 Jahre in Spanien steueransässig waren und Inhaber von Aktien oder Beteiligungen von mehr als 400.000 € besaßen oder an Gesellschaften mit mehr als 25 % beteiligt waren und der Wert dieser Beteiligungen mehr als 1.000.000 € betrug. Steuerschuldner, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen bei ihrem Wegzug aus Spanien die Differenz zwischen dem Anschaffungswert ihrer Mallorca Immobilien und dem Marktwert zum Zeitpunkt des Wegzugs versteuern, gleichviel ob sie diesen Wertzuwachs z.B. durch Verkauf realisiert haben oder nicht. Der Steuersatz beträgt für 2015 24 %, für einen Wegzug in 2016 23 %.

Aber und hier kommt das große Aufatmen: Die Wegzusteuer fällt nicht an, wenn der Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt.

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