Gewerbeimmobilien auf Mallorca mieten

Die Pandemie hat Mallorca als wichtigste Tourismusdestination des Mittelmeerraums besonders betroffen: Über mehrere Monate war Palmas Flughafen geschlossen, was den Tourismus für fast 4 Monate völlig zum Erliegen brachte. Darunter litt natürlich die Wirtschaft der Insel, deren wichtigste Säule der Tourismus ist. Hotels, Gaststätten, Handelsgeschäfte und Dienstleister hatten drastische Umsatzverluste, mussten teilweise ihren Geschäftsbetrieb einstellen – viele leider endgültig. Deshalb finden wir derzeit viele Angebote an Gewerbeimmobilien zur Miete, sogar in attraktiven Lagen. Aufgrund des großen Angebots zeigen sich die Vermieter oft flexibel bei der Miethöhe und den Vertragskonditionen. Das birgt für Unternehmer Chancen: Gerade junge Unternehmer und StartUps nutzen die derzeitige Situation, Gewerbeimmobilien in guten Lagen zu günstigen Bedingungen anzumieten. Diese Chancen erkennen allerdings auch große internationale Handelsketten, die ebenfalls zu günstigen Konditionen Geschäftsräume anmieten wollen. Beide haben eines gemeinsam: Sie vertrauen auf die Destination Mallorca und darauf, dass auch die Wirtschaft der Insel sehr schnell wieder anziehen wird. Deshalb ist schnelles Handeln geboten. Wie sagte doch Michail Sergejewitsch Gorbatschow? „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“.

Sie sind interessiert, eine Gewerbeimmobilie auf Mallorca zu mieten? Sie wollen ein Hotel, ein Restaurant, ein Café, eine Bar, ein Ladengeschäft für den Einzelhandel oder Büroräume mieten? Minkner & Partner hat eine gute Auswahl an Gewerbeimmobilien zur Miete. Sprechen Sie mit dem Mietexperten von Minkner, Herrn Oscar Chuctaya. Sie erreichen Oscar in unserer Filiale in Port Andratx, Avda. Mateo Bosch, 8 – 07157 Port Andratx, von wo er und seine Mitarbeiter zentral die Gewerbe-Mietobjekte des Südwestens der Insel bearbeiten. Seine Telefonnummer ist +34 971 671 250.

Auswahl unserer Gewerbeimmobilien zur Miete

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Die wichtigsten Regeln zum Gewerbemietrecht

Während die Wohnraummiete in Spanien durch das spanische Mietgesetz LAU – Ley de arrendamientos urbanos - eher stark reguliert ist (das „Recht auf menschenwürdiges Wohnen hat sogar Verfassungsrang), herrscht im Mietrecht für Gewerbeimmobilien überwiegend Vertragsfreiheit. Nur in wenigen Punkten wird auf das LAU zurückgegriffen, z.B. in Bezug auf Mietkautionen und prozessuale Vorschriften für die Fälle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter. Weiter gibt es im LAU Schutzvorschriften zugunsten des Mieters (z.B. Vorschriften über Reparaturen, Untervermietung, Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete. Der Kaution oder vereinbarter Nebenkosten), die im Mietvertrag für Gewerbeimmobilien ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen, sollen sie nicht zur Anwendung kommen.

Der Mietvertrag für Gewerbeimmobilien kann formfrei abgeschlossen werden. Allerdings ist die Schriftform aus Beweisgründen stets dringend anzuraten. Wegen der Komplexität und der wirtschaftlichen Risiken ist in der Regel die Zuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts zu empfehlen. Zur Sicherung des Mieters im Hinblick auf einen späteren Verkauf der Immobilie besteht die Möglichkeit, den Mietvertrag notariell zu schließen und ins Grundbuch einzutragen. Auch die Laufzeit des Gewerbemietvertrages ist frei vereinbar. Es sind also Laufzeiten von z.B. einem Jahr, fünf Jahren oder zehn Jahren möglich oder eine bestimmte Laufzeit mit der Option der Verlängerung. Nicht selten haben Eigentümer und Mieter unterschiedlich lange Kündigungsfristen.

Der Mietzins ist ebenfalls frei vereinbar. Die jährliche Aktualisierung des Mietzinses geschieht meist im Wege einer Mietanpassungsregelung. Bei Verlängerung der Laufzeit, z.B. durch Ausübung einer Option, ist eine Mietanpassung üblich. Ob die Nebenkosten des Mietverhältnisses (z.B. Grundsteuer = IBI, Gemeindeabgaben, Gemeinschaftskosten für eine etwa vorhandene Eigentümergemeinschaft, Instandhaltungskosten, etc.) auf den Mieter abgewälzt werden können, ist stets eine Frage des Durchsetzungsvermögens der jeweiligen Vertragspartei. Die Beendigung des Mietverhältnis erfolgt mit Ablauf, fristgerechter Kündigung oder fristloser Kündigung. Gründe für eine fristlose Kündigung sind z.B. Zahlungsverzug, Nichtzahlung der Kaution, Nichtzahlung von Nebenkosten, unerlaubte Untervermietung oder Ausführung unerlaubter Bauarbeiten.

Das merkwürdige „Traspaso“-System

In Werbeanzeigen für spanische Gewerbeimmobilien und auf Transparenten oder Werbeschildern findet man häufig Aussagen wie „se vende“ (zu verkaufen), „se alquila“ (zu vermieten) oder „se tranpasa“ (zu übertragen). Während „se vende“ und „se alquila“ in ihrer Aussage verständlich sind, wissen viele ausländische Interessenten mit dem Begriff „se traspasa“ nicht viel anzufangen. Viele denken, es handle sich vielleicht um die Forderung von Abstandszahlungen für Ausstattungen, Restwaren oder den „good will“ eines Unternehmens. Ja, damit ist man schon auf der richtigen Spur. Doch – das spanische „Traspaso-System“ ist mehr als eine Regelung von Abstandszahlungen. Ein Traspaso-Vertrag bedeutet vielmehr den Eintritt des neuen Mieters in den Miet-/Pachtvertrag des alten Mieters mit dem Eigentümer, ohne dass es der Mitwirkung des Eigentümers bedarf.

Letztlich ein Vertrag zwischen neuem Mieter und altem Mieter zu Lasten des Eigentümers. Dies kann z.B. dann eine wirtschaftlich sinngebende Übernahme-Variante von Gewerbeimmobilien sein, wenn es sich z.B. um einen langjährigen Mietvertrag mit sehr günstigen Konditionen handelt und aller und neuer Mieter wissen, dass der Eigentümer zu diesen günstigen Konditionen nie mehr an einen neuen Interessenten vermieten würde. Weiterhin haben Traspaso-Verträge den Vorteil, dass bestehende Lizenzen und öffentlich-rechtliche Genehmigungen Bestand haben und nur auf den Neumieter umgeschrieben werden müssen. Bei einem Traspaso-Begehren sollte der Interessent zunächst prüfen, ob in dem alten Vertrag zwischen Eigentümer und Alt-Mieter ein Traspasorecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. In diesem Fall nämlich könnte der Eigentümer den Alt- und Neumieter wegen Vertragsbruches auf Räumung verklagen. Ist dagegen das Traspaso-Recht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, können Alt-Mieter und Neu-Mieter einen Traspaso-Vertrag wirksam schließen. Dem Vermieter ist der Traspaso-Vertrag binnen Monatsfrist per Einschreiben mitzuteilen. Damit ist der neue Mieter automatisch sein neuer Vertragspartner. Ist die Mitteilung unterlassen worden, kann der Vermieter auf Räumung klagen. Einen Bonbon hat der Vermieter jedoch: Er kann den Mietzins um 20 % erhöhen und kann unter Umständen, wenn dies vertraglich vereinbart ist, einen Teil der Traspaso-Zahlung für sich verlangen.