Anzeigepflicht von Bargeld im Grenzverkehr innerhalb der EU
Noch vor 20 Jahren spielten Bargeldzahlungen beim Kauf einer Immobilie auf Mallorca noch eine große Rolle. Durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen mit Strafandrohungen und die Beschränkungen, größere Anschaffungen mit Bargeld zu bezahlen, spielen Bargeldzahlungen beim Kauf einer Mallorca-Immobilie kaum noch eine Rolle. Dennoch gibt es in Spanien eine Schattenwirtschaft in Handwerk, Dienstleistung und Handel. „Ohne Rechnung – sin factura und ohne Mehrwertsteuer – sin IVA“ sind bei spanischen Kleinunternehmern noch immer sehr beliebt. Wirtschaftlich macht dies für den Immobilienkäufer selten Sinn: bei einem späteren Weiterverkauf der Immobilie kann er etwaige Umbauten, Erweiterungen und Anschaffungen nicht in Anrechnung bringen, und er kann bei einer Ausführung von Arbeiten ohne Rechnung in der Regel seine Gewährleistungsansprüche nicht durchsetzen.
Häufig werden wir gefragt, in welcher Höhe Barmittel bei der Einreise nach Spanien mitgeführt werden dürfen. Die Antwort ist einfach: Bei der Ein- oder Ausreise nach Spanien, gleichviel ob aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Drittland, dürfen nur Barmittel u n t e r 10.000 € unangemeldet mitgeführt werden. Damit sollen Geldwäsche und die Finanzierung des Terrorismus bekämpft werden. Tatsächlich dient die gesetzliche Regelung auch der Bekämpfung der Schattenwirtschaften innerhalb der EU.
Somit müssen sowohl bei der Einfuhr als auch der Ausfuhr von Barmitteln von 10.000 € und mehr diese beim jeweiligen Zollamt angemeldet werden. Bei der Ausreise aus Deutschland nach Spanien geschieht die Anmeldung bei deutschen Zollamt mit dem Anmeldeformular ZA 292, das man sich vorab von der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen kann. Bargeld sind zunächst Banknoten und Münzen. Anzeigepflichtig sind aber auch Gold und andere Edelmetalle, übertragbare Inhaberpapiere und andere übertragbare Papiere, die als Zahlungsinstrumente dienen können.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt in der Regel zur Beschlagnahme und zu einem Verwaltungsverfahren durch die Kommission zur Vorbeugung von Geldwäsche. In Spanien ist die Nichtanzeige von mitgeführten Geldmitteln ab 10.000 € eine schwere Ordnungswidrigkeit. Die Mindeststrafe beträgt 600 €, die maximal bei dem Doppelten des mitgeführten Geldbetrages.
aber wenn man mit Frau und drei Kindern reist, kann man doch 5 x 9.999 € mit auf die Reise nehmen, also 49.995 € oder?
MfG Pfiffikuss