Die Bewohnbarkeitsbescheinigung
(Cédula de Habitabilidad)

Bei allen Immobilienverkäufen und-käufen ist die Bewohnbarkeitsbescheinigung (cédula de habitabilidad) ein äußerst wichtiges Dokument. Wenn es nicht vorliegt, darf der Notar nicht beurkunden. Vor Jahren schenkte man diesem Dokument noch wenig Beachtung, so dass vielen Eigentümern, die Immobilien auf Mallorca verkaufen, dieses Dokument nicht mehr in Erinnerung ist oder sie es bei ihrem Erwerb gar nicht erhalten haben. Das ist jedoch in der Regel kein Problem: Ihr Vertrauensmakler wird ihnen bei der Beschaffung einer Ausfertigung beim Inselrat oder der Neuerstellung dieses Dokuments behilflich sein. So sieht eine Bewohnbarkeitsbescheinigung für Immobilien Mallorca aus.

 

Ziel und Sinn der Bewohnbarkeitsbescheinigung, die vom Inselrat (Consell Insular) ausgestellt wird, ist es zu dokumentieren, dass ein Gebäude (Lokal, Haus, Wohnung oder Installation) den Mindestanforderungen an Größe, technische Ausstattung und Sanitäreinrichtungen entspricht und damit es für den Aufenthalt von Personen geeignet ist. Bei Erstbezug ist die Cédula erforderlich. Ohne Vorlage der Bewohnbarkeitsbescheinigung dürfen z.B. die Versorgungsträger (Wasser, Strom, Gas, Telefon) keinen Liefervertrag mit dem Eigentümer schließen. Die Bewohnbarkeitsbescheinigung hat eine Laufzeit von zehn Jahren und kann danach verlängert werden.

Um die Verwirrung vollständig zu machen – es gibt drei verschiedene Cédulas.

Die erste ist die „cédula de primera ocupación“, die Erstbezugsbescheinigung. Diese Bescheinigung wird erteilt, wenn eine Immobilie erstmals fertig gestellt wurde, oder wenn sie umfänglich renoviert, erweitert oder seine Nutzung geändert wird. Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen Pläne und Fotografien des Gebäudes (unterzeichnet vom Architekten), Katasterauszug, Baugenehmigung und Bauabnahme des Architekten vorgelegt werden.

Die zweite Form ist die „cédula de renovación“, die Verlängerungsbescheinigung. Diese ist nach Ablauf von zehn Jahren zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen der Eigentumsnachweis, ein aktuelles Foto der Immobilie – mit Datum und Unterschrift des Architekten, ein Lageplan mit den Katasterdaten und eine Bestätigung der Bewohnbarkeit und dass die Immobilie in ihrem baulichen Zustand nicht verändert wurde seitens Architekten.

Und schließlich gibt es die „cédula por carencia“, die dann beantragt werden kann, wenn die Immobilie vor dem 1. März 1987 errichtet und für die noch nie eine „Cédula“ ausgestellt wurde. Für diese Bescheinigung gilt ein vereinfachtes Verfahren: Hier muss ein Dokument vorgelegt werden, dass bescheinigt, dass das Gebäude vom dem 1. März 1987 fertig gestellt wurde, dass kein Bauverstoßverfahren in der Gemeinde anhängig ist und dass nach dem 1. März 1987 keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden.

Minkner & Partner, Ihr Vertrauensmakler für Immobilien Mallorca, hat in seinem Netzwerk erfahrene Architekten, mit deren Hilfe Sie bei Bedarf eine Bewohnbarkeitsbescheinigung bzw. eine Verlängerung erlangen können. Gern geben wir Ihnen eine Empfehlung.

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