Der Nießbrauch – eine intelligente Nachfolgeregelung
Schon bei der Kaufentscheidung für eine Immobilie auf Mallorca sollten erbrechtliche und damit steuerrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Intelligente Nachfolgeregelungen können nicht nur zum späteren Rechtsfrieden beitragen und Streit unter den Erben vermeiden; sie sind auch ein Mittel der vorausschauenden Steuerstrategie. Besonders beliebt sind Modelle, bei denen die Elterngeneration die Immobilie schon an die Kindergeneration überträgt, aber – im Hinblick auf zukünftige böse Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne – „das Zepter noch nicht völlig aus der Hand geben“. Ein solches Konstrukt ist z.B. die Bestellung eines Nießbrauchrechts, das insbesondere im europäischen Rechtskreis bekannt und beliebt ist.
So funktioniert das Nießbrauchmodell
Die Elterngeneration stellt der Kindergeneration z.B. durch Schenkung in Deutschland (unter Beachtung der sehr hohen Schenkungsteuer-Freibeträge – alle 10 Jahre pro Kind und pro Elternteil 400.000 €) Geldmittel zur Verfügung, mit denen die Kinder die Mallorca-Immobilie kaufen und für die Elterngeneration ein lebenslanges Nießbrauchrecht (usufructo vitalico) bestellt. Die Kindergeneration ist „bloßer-nackter Eigentümer“, die Elterngeneration (Nießbraucher) haben dagegen die lebenslangen Besitz- und Nutzungsrechte und sind wirtschaftliche Eigentümer. Zwar können die bloßen Eigentümer die Immobilie verkaufen oder belasten – aber wer kauft schon eine Immobilie, die er nicht nutzen kann. Die Einzelheiten des spanischen Nießbrauchrechts sind in Art. 467 ff. CC (spanisches Zivilgesetzbuch) geregelt. Da der Nießbraucher der wirtschaftliche Eigentümer der Immobilie ist und ihm allein die Nutzungen zustehen (er kann sie z.B. auch vermieten, ohne den bloßen Eigentümer zu fragen), muss er auch alle Kosten der Immobilie (Grundsteuern, Verbrauchskosten, Instandhaltungskosten, Beiträge zur Eigentümergemeinschaft) tragen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Nießbraucher sind zulässig.
Das Nießbrauchrecht wird als dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, wobei sowohl die Bestellung des Rechtes als auch sein Erlöschen steuerpflichtig sind. Für die Bewertung bei Bestellung und Löschung gilt folgende Regel: Bei einem lebenslangen Nießbrauch verringert sich der Wert des Nießbrauchs im umgekehrten Verhältnis zum Alter des Nießbrauchers auf der Basis von 70 % vom Wert des Volleigentums für eine Person, die jünger als 20 Jahre ist. Für jedes Lebensjahr, welches das Alter des Nießbrauchers über 19 Jahre liegt, werden die 70 % vermindert, allerdings nur bis zu einem Minimum von 10 %.
Berechnungsbeispiel: Bei der Bestellung des Nießbrauchs ist A. 59 Jahre alt – also 40 Jahre über 19 Jahre. Der Nießbrauchwert von 70 % mindert sich auf den Bestellungszeitpunkt auf 30 % des Wertes des Volleigentums. Stirbt A. 20 Jahre später, hat sich der Nießbrauchwert um weitere 20 % auf den Mindestwert von 10 % vermindert. Auf diese 10 % sind – vermindert um spanische Freibeträge – in Spanien Erbschaftsteuern zu zahlen.
Dieses Modell zeigt, dass es – legale – intelligente Nachfolgeregelungen gibt, die helfen, die Erbschaftsteuer zu mindern oder zu vermeiden. Deshalb sollte schon vor dem Kauf immer auch der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts oder Steuerberater eingeholt werden.
Beachten Sie auch das interessante und informative Interview mit dem Rechtsanwalt Dr. Manuel Stiff aus unserer Gesprächsserie “M&P Talk”