Schenkung von Immobilien
Viele Eigentümer von Mallorca-Immobilien sind in einem vorgeschrittenen Lebensalter und wollen „ihr Feld bestellen“ und einen möglichst steuerneutralen oder steuermindernden Weg finden, ihre Luxusvilla auf Mallorca, die schicke Wohnung am Meer oder die Finca im Innern der Insel auf die Nachfolgegeneration oder andere Begünstigte zu übertragen. Manche denken daran, die Immobilie an die Kinder zu verschenken. Grund genug, dieses Thema in unserem Ratgeber-Teil darzustellen.
Die Formalien der Schenkung
Wie im deutschen Recht ist auch nach spanischem Recht die Schenkung ein Vertrag, mit dem der Schenker einem Dritten eine Sache kostenfrei übereignet und der Begünstigte diese Übereignung annimmt. Und man kann nicht nur bewegliche Sachen (Schmuck, Auto, Kunstgegenstände, etc.) verschenken, sondern auch unbewegliche, insbesondere auch Immobilien. Für die Schenkung von Immobilien bedarf es jedoch nach spanischem Recht der notariellen Form, und zwar nicht nur der Schenkungserklärung, sondern auch der Annahmeerklärung. Streitig ist, ob Schenkungs- und Annahmeerklärung auch vor einem deutschen Notar abgegeben werden dürfen. Die spanische Aufsichtsbehörde DGRN vertritt die Auffassung, dass die Erklärungen vor einem spanischen Notar abzugeben sind, andernfalls könne eine Eintragung im Eigentumsregister nicht erfolgen.
Schenkung und Steuern
Der Beschenkte hat auf die Schenkung der Mallorca-Immobilie an den spanischen Fiskus Schenkungsteuer zu zahlen. Für die Balearen richtet sich die Höhe der Schenkungsteuer nach der balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuertabelle. Für nahe Angehörige in den Steuerklassen I und II wird auf die Bemessungsgrundlage ein einheitlicher Steuersatz von 7 % angewandt.
Die Schenkung kann sich bei vernünftiger Überlegung aber als Steuerfalle erweisen. Während beim Erwerb von Todes wegen (Erbschaft) neben der Erbschaftsteuer, die sich nach derselben Tabelle wie die Schenkungsteuer berechnet), nur noch die örtliche Plusvalia (Wertzuwachssteuer auf Grund und Boden nach einer gemeindlichen Tabelle) anfällt, hat bei der Schenkung der Beschenkte den Vermögenszuwachs zwischen dem ursprünglichen Erwerbswert (zuzüglich seiner Aufwendungen wie erwerbsteuern, weiteren Erwerbsnebenkosten, Modernisierungskosten, Abschreibungen) und dem wert im Zeitpunkt der Schenkung zu versteuern, und zwar der unbeschränkt Steuerpflichtige (Resident) nach der variablen Tabelle, der beschränkt Steuerpflichtige (Nichtresident) mit pauschal 19 %. Das macht das Übertragungsmodell Schenkung unattraktiv.