Vorkaufsrechte beim Immobilienkauf
Wenn sich Eigentümer und Kaufinteressent über die Konditionen des Immobilien-Kaufvertrages geeinigt haben, ist stets zu prüfen, ob dem wirksamen Vertragsschluss nicht Vorkaufsrechte Dritter entgegen stehen. Es gibt vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte. Ein zwischen dem Eigentümer und einem Dritten vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht kann einem gutgläubigen Käufer nur dann entgegengehalten werden, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Ansonsten gilt zugunsten des Käufers der Gutglaubensschutz. Da spätestens beim Notartermin ein aktueller Grundbuchauszug vorliegt, erlangt der Käufer im Falle der Eintragung des Vorkaufsrechts nun Kenntnis des Rechts des Dritten, andernfalls erwirbt er gutgläubig. Kurzum: Das vertraglich vereinbarte Vorkaufsrecht ist für den Käufer in der Regel nicht Risiko belastet. Anders sieht es bei gesetzlichen Vorkaufsrechten aus, da diese in der Regel nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Die gesetzlichen Vorkaufsrechte
Vorkaufsrecht des Miteigentümers
Dem Miteigentümer eines Grundstücks, Apartments oder Hauses steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht (Art. 1522 CC) zu, wenn der andere Miteigentümer seinen Anteil verkaufen will. Gibt es mehrere Miteigentümer, die ein Vorkaufsrecht ausüben wollen, steht ihnen das Vorkaufsrecht anteilig in der Höhe zu, der ihrer Anteilsquote am Gesamtobjekt entspricht. Der Miteigentümer muss sein Vorkaufsrecht binnen neun Tagen ab Eintragung des Verkaufs im Eigentumsregister geltend machen. Wenn der Verkauf nicht im Eigentumsregister eingetragen wird, beginnt die Frist erst mit dem Tage der Kenntniserlangung zu laufen.
Vorkaufsrecht des Nachbarn
Im ländlichen Bereich ist gelegentlich ein Vorkaufsrecht des Nachbarn zu beachten, das jedoch an besondere Voraussetzungen geknüpft ist. Es besteht nämlich nur dann, wenn das Kaufgrundstück kleiner als ein Hektar (10.000 m²) ist, es sei denn benachbarte Grundstücke sind durch Bachläufe, Kanäle, Schluchten, Straßen, etc. getrennt. Das Vorkaufsrecht des Nachbarn im ländlichen Bereich soll einer weiteren Zersiedelung entgegenwirken und wieder zu größeren Flächen führen. Kommen zwei oder mehr Nachbarn als Vorkaufsberechtigte in Betracht, greift das Vorkaufsrecht des Nachbarn, der die kleinere Fläche hat (Art. 1523 CC). Auch beim Vorkaufsrecht des Nachbarn gilt die Frist von neun Tagen ab Eintragung oder Kenntniserlangung.
Vorkaufsrecht des Mieters
Im spanischen Mietrecht ist ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters vorgesehen (Art. 25 LAU). Dieses Vorkaufsrecht berechtigt den Mieter dazu, die Immobilie zu dem Preis zu kaufen, den ein dritter Interessent zu zahlen bereit ist. Der Mieter muss dieses Vorkaufsrecht innerhalb von 30 Tagen ausüben. Die Frist beginnt mit der Mitteilung des Eigentümers an den Mieter über seine Verkaufsabsicht an den Dritten. Hat der Eigentümer die Immobilie ohne Information des Mieters verkauft, hat der Mieter ein Widerspruchsrecht, nach dessen Ausübung er zu den mit dem Dritten vereinbarten Konditionen kaufen kann. In den meisten Mietverträgen wird vereinbart, dass der Mieter auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht verzichtet.
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte sind z.B.: das Vorkaufsrecht zwischen Miterben (Art. 1067 CC), das Vorkaufsrecht zwischen Mitgesellschaftern im Rahmen der Liquidation (Art. 1708 CC), das Vorkaufsrecht zwischen Ober- und Untereigentümer beim Verkauf des Eigentums am Erbpachtgrundstück (Art. 1636 CC) und das Vorkaufsrecht zwischen Zessionar und Zedenten beim Erbpachtrecht (Art. 1656 Nr. 6 CC und Art. 1655 CC).