Vollmachten im deutsch-spanischen Rechtsverkehr

Im deutsch-spanischen Rechtsverkehr kommt es immer wieder vor, dass die Vertragsparteien nicht gemeinsam zur Unterzeichnung einer Urkunde erscheinen können und sich deshalb bei Vertragsschluss durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vertretung ist sowohl im deutschen als auch im spanischen Recht zulässig, es sei denn es handelt sich um höchstpersönliche Rechte (z.B. Heirat). Tätigt ein Nichtberechtigter für einen anderen ein Rechtsgeschäft, ist es nichtig, es sei denn der Vertretene ratifiziert das Geschäft nachträglich.

Die Spezialvollmacht

Die Spezialvollmacht – z.B. zum Kauf oder Verkauf einer Immobilie, für ein Bankkonto, für eine Erbschaftsannahme u.ä. – muss den Aufgabenkreis des Bevollmächtigten detailliert beschreiben. Häufig enthält sie auch Regelungen, ob der Bevollmächtigte Untervollmachten erteilen darf und von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens befreit ist.

Die Generalvollmacht

Unter Eheleuten und im Geschäftsverkehr ist es üblich, dass sich die Eheleute wechselseitig oder dass Unternehmen einem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht erteilt. Das deutsche Recht begnügt sich bei einer Generalvollmacht mit einem Kurztext etwa der Art, dass „der Bevollmächtigte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen kann, die von dem Vollmachtgeber oder diesem gegenüber vorgenommen werden können“. Das spanische Recht fordert dagegen die Aufstellung eines ausführlichen Kataloges, in dem die Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen detailliert dargestellt sind. Deshalb haben spanische Generalvollmachten meist einen großen Umfang.

Die postmortale Vollmacht

Das deutsche Recht kennt eine „Vollmacht über den Tod hinaus“, auch postmortale Vollmacht genannt. Die postmortale Vollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, so dass der Bevollmächtigte auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers wirksam handeln kann, allerdings jetzt im Namen der Erben, die ihrerseits das Recht haben, die Vollmacht jederzeit zu widerrufen. Das spanische Recht kennt die postmortale Vollmacht nicht; nach dem Codigo Civil (Art. 1732 Ziff. 3) erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Streitig ist, was passiert, wenn der Vollmachtgeber in der Vollmacht bestimmt, dass die Wirksamkeit der Vollmacht dem deutschen Recht unterworfen ist. Grundsätzlich müsste in diesem Fall der Rechtswahl die postmortale Vollmacht auch in Spanien anerkannt werden. Die Rechtspraxis zeigt, dass es insoweit bisweilen Probleme gibt.

Formerfordernisse

Der Vollmachtgeber muss sich beim Notar ausweisen und seine Personalien angeben. Der Bevollmächtigte muss bei der Vollmachterteilung nicht anwesend sein; er muss jedoch eindeutig beschrieben und damit identifizierbar sein. Während im deutschen Recht Vollmachten in verschiedenen Rechtsbereichen formfrei erteilt werden können, müssen nach spanischem Recht Vollmachten in notarieller Form erteilt werden. Wenn eine deutsche Vollmachtsurkunde im spanischen Rechtsverkehr eingesetzt werden soll, muss ihr eine beglaubigte Übersetzung beigefügt werden. Weiterhin muss die deutsche Vollmacht mit der sog. Apostille von Den Haag versehen werden. Zuständig für die Erteilung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar ansässig ist.